Damit du als Prüfling überhaupt an der Prüfung teilnehmen darfst, musst du zunächst gewisse Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Diese beziehen sich sowohl auf deine bereits erworbenen beruflichen Abschlüsse als auch auf deine vorzuweisende, berufspraktische Erfahrung.
Blicken wir zunächst auf die unterschiedlichen Qualifizierungswege hinsichtlich der Berufsabschlüsse. Dabei unterscheidet das StBerG nach § 36 grds. zwei unterschiedliche Wege, den sog. Akademiker-Weg und den sog. Praktiker-Weg.
Der Akademiker-Weg
Beim Akademiker-Weg sind grds. zwei unterschiedliche Varianten zu differenzieren. Hast du ein wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen, dessen Regelstudienzeit weniger als 4 Jahre betragen hat, dann benötigst du nach deinem bspw. Bachelor-Abschluss noch 3 Jahre berufspraktische Erfahrung, um die Zulassungsvoraussetzungen insgesamt zu erfüllen.
Die andere Variante setzt ebenfalls ein wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium voraus. Beträgt die Regelstudienzeit allerdings mindestens 4 Jahre, reduziert sich die vorzuweisende berufspraktische Erfahrung auf 2 Jahre.
Erwirbst du bspw. noch einen Master-Abschluss nach deinem Bachelor-Studium, werden die Studienzeiten zusammengerechnet und deine vorzuweisende berufspraktische Erfahrung reduziert sich auf 2 Jahre.
Ein wichtiger Punkt: Deine berufspraktische Zeit beginnt dabei bereits nach dem ersten Abschluss an zu laufen, sofern du neben dem Zweitstudium parallel anfängst in dem erforderlichen Maße zu arbeiten (s.u.).
Damit du als Prüfling überhaupt an der Prüfung teilnehmen darfst, musst du zunächst gewisse Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Diese beziehen sich sowohl auf deine bereits erworbenen beruflichen Abschlüsse als auch auf deine vorzuweisende, berufspraktische Erfahrung.
Blicken wir zunächst auf die unterschiedlichen Qualifizierungswege hinsichtlich der Berufsabschlüsse. Dabei unterscheidet das StBerG nach § 36 grds. zwei unterschiedliche Wege, den sog. Akademiker-Weg und den sog. Praktiker-Weg.
Der Akademiker-Weg
Beim Akademiker-Weg sind grds. zwei unterschiedliche Varianten zu differenzieren. Hast du ein wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen, dessen Regelstudienzeit weniger als 4 Jahre betragen hat, dann benötigst du nach deinem bspw. Bachelor-Abschluss noch 3 Jahre berufspraktische Erfahrung, um die Zulassungsvoraussetzungen insgesamt zu erfüllen.
Die andere Variante setzt ebenfalls ein wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium voraus. Beträgt die Regelstudienzeit allerdings mindestens 4 Jahre, reduziert sich die vorzuweisende berufspraktische Erfahrung auf 2 Jahre.
Erwirbst du bspw. noch einen Master-Abschluss nach deinem Bachelor-Studium, werden die Studienzeiten zusammengerechnet und deine vorzuweisende berufspraktische Erfahrung reduziert sich auf 2 Jahre.
Ein wichtiger Punkt: Deine berufspraktische Zeit beginnt dabei bereits nach dem ersten Abschluss an zu laufen, sofern du neben dem Zweitstudium parallel anfängst in dem erforderlichen Maße zu arbeiten (s.u.).
Der Praktiker-Weg
Eine andere Möglichkeit, um an der Steuerberaterprüfung teilnehmen zu können, ist der sog. Praktiker-Weg. Hier brauchst du kein Studium vorzuweisen. Es reicht bereits eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung, bspw. die Ausbildung der Steuerfachangestellten. Solltest du dich für diesen Weg entscheiden, musst du allerdings deutlich mehr Zeit einplanen. Denn nach dem Abschluss der Ausbildung benötigst du noch 8 Jahre berufspraktische Erfahrung.
Verkürzen kannst du die Zeit allerdings durch das erfolgreiche Ablegen der Steuerfachwirt- oder Bilanzbuchhalterprüfung. Die Zeit verkürzt sich dann auf 6 Jahre nach Abschluss der kaufmännischen Ausbildung.
Die nachfolgende Grafik stellt das Ganze nochmal optisch zusammenfassend dar:
Wie du siehst, führen auch hier viele Wege ans Ziel. Welcher Weg für dich der beste ist, hängt ganz von deiner persönlichen Situation und deinen Umständen ab.
Der Praktiker-Weg
Eine andere Möglichkeit, um an der Steuerberaterprüfung teilnehmen zu können, ist der sog. Praktiker-Weg. Hier brauchst du kein Studium vorzuweisen. Es reicht bereits eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung, bspw. die Ausbildung der Steuerfachangestellten. Solltest du dich für diesen Weg entscheiden, musst du allerdings deutlich mehr Zeit einplanen. Denn nach dem Abschluss der Ausbildung benötigst du noch 8 Jahre berufspraktische Erfahrung.
Verkürzen kannst du die Zeit allerdings durch das erfolgreiche Ablegen der Steuerfachwirt- oder Bilanzbuchhalterprüfung. Die Zeit verkürzt sich dann auf 6 Jahre nach Abschluss der kaufmännischen Ausbildung.
Die nachfolgende Grafik stellt das Ganze nochmal optisch zusammenfassend dar:
Wie du siehst, führen auch hier viele Wege ans Ziel. Welcher Weg für dich der beste ist, hängt ganz von deiner persönlichen Situation und deinen Umständen ab.
Die berufspraktische Zeit
Wie wir bereits gesehen haben, hängt die benötigte Dauer der berufspraktischen Erfahrung sehr stark von deiner Vorbildung ab. Aber wie erlangst du jetzt konkret die notwendigen Zeiten?
Der § 36 Abs. 3 StBerG sagt, “die geforderte praktische Tätigkeit muss sich in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf das Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern erstrecken”. Das heißt, es ist sowohl ein zeitliches als auch ein inhaltliches Kriterium zu erfüllen: Das zeitliche Kriterium ist dabei grds. relativ klar zu bestimmen. 16 Wochenarbeitsstunden musst du mindestens vorweisen können, damit es sich um eine sog. Zählwoche handelt. Von diesen benötigst du jeweils 52 Wochen, um ein Jahr berufspraktische Zeit voll zu bekommen. Dein dir vom Arbeitgeber zustehender regulärer Erholungsurlaub ist dabei unschädlich. Bedeutet, nimmst du bspw. 2 Wochen Urlaub, zählen auch diese Wochen als Zählwochen mit in die Wertung rein. Hast du dagegen Sonderurlaub oder baust Überstunden ab über einen Zeitraum von einer Woche, fällt diese Woche aus der Wertung grds. raus.
Wichtiger Hinweis: Sollte es mit deiner Berufspraktischen Zeit bis zur Prüfung sehr knapp werden, musst du hier genauestens aufpassen, wie du deine Wochen planst und angehst und ggf. berücksichtigen, zumindest 2 Tage die Woche zu arbeiten, um die 16 Wochenstunden voll zu machen. Gleiches gilt bei Krankheit. Diese gilt grds. als schädlich, sodass du dir je nach Polster nicht zu viele Ausfälle (leichtfertig) erlauben solltest. Soviel zur Theorie hinter den gesetzlichen Regelungen. Wie streng die jeweiligen Kammern Ausfallzeiten wie Krankheiten etc. prüfen und als schädlich berücksichtigen, ist pauschal nicht zu beantworten und hängt sicherlich auch ein Stück weit vom Ermessen des jeweiligen Bearbeiters bei der Steuerberaterkammer ab. Gleichzeitig stellt sich die Frage, wie kulant dein jeweiliger Arbeitgeber die notwendigen Bescheinigungen als Nachweisgrundlage ausfüllt. Nimmst du bspw. eine Freistellung auf Basis zuvor angesammelter Überstunden, würden diese Wochen auf Basis der oben dargestellten rechtlichen Grundlage streng genommen nicht zählen.
Fazit: Wird es bei dir bis zum angepeilten Prüfungstermin knapp mit der erforderlichen berufspraktischen Zeit, solltest du sehr sorgfältig an die Planung herangehen und nichts dem Zufall überlassen.
Die Auslegung des inhaltlichen Kriteriums der berufspraktischen Zeit ist dabei deutlich anspruchsvoller. Die 16 Wochenstunden sind also nicht nur quantitativ zu erfüllen, sie sind auch, wie wir bereits gelernt haben, sie müssen sich auch “auf das Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern erstrecken”. Ganz so allgemein, wie es auf den ersten Blick klingen mag, ist es dann aber nicht. Nicht jede Tätigkeit, bspw. im Steuerbüro, zählt zu den relevanten Tätigkeiten. So sind die nachfolgenden Tätigkeiten z.B. nicht ausreichend und werden in die 16 Wochenstunden nicht mit reingezählt:
Nicht ausreichend:
• Führung von Büchern und Aufzeichnungen
• Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle
• Fertigen von Lohnsteueranmeldungen
Eine für die berufspraktische Zeit relevante Tätigkeit ist nur gegeben, wenn Aufgaben wahrgenommen werden, die den Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorbehalten sind, sprich den Kernbereich der Berufstätigkeit des Steuerberaters betreffen.
Ausreichend sind daher z.B.:
• Einrichtung der Buchführung (Finanz- und Lohnbuchhaltung)
• Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen
• Erstellung von Abschlüssen
• Erstellung von Steuererklärungen
Wie du siehst, kommst es auf die Details an. Auch hier solltest du beim Ausfüllen der Bescheinigung für deinen Zulassungsantrag besondere Vorsicht walten lassen und nicht leichtfertig etwas eintragen bzw. von deinem Arbeitgeber eintragen lassen. Schließlich sollte dein Prüfungserfolg ja nicht bereits an der notwendigen Zulassung scheitern!
Die berufspraktische Zeit
Wie wir bereits gesehen haben, hängt die benötigte Dauer der berufspraktischen Erfahrung sehr stark von deiner Vorbildung ab. Aber wie erlangst du jetzt konkret die notwendigen Zeiten?
Der § 36 Abs. 3 StBerG sagt, “die geforderte praktische Tätigkeit muss sich in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf das Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern erstrecken”. Das heißt, es ist sowohl ein zeitliches als auch ein inhaltliches Kriterium zu erfüllen: Das zeitliche Kriterium ist dabei grds. relativ klar zu bestimmen. 16 Wochenarbeitsstunden musst du mindestens vorweisen können, damit es sich um eine sog. Zählwoche handelt. Von diesen benötigst du jeweils 52 Wochen, um ein Jahr berufspraktische Zeit voll zu bekommen. Dein dir vom Arbeitgeber zustehender regulärer Erholungsurlaub ist dabei unschädlich. Bedeutet, nimmst du bspw. 2 Wochen Urlaub, zählen auch diese Wochen als Zählwochen mit in die Wertung rein. Hast du dagegen Sonderurlaub oder baust Überstunden ab über einen Zeitraum von einer Woche, fällt diese Woche aus der Wertung grds. raus.
Wichtiger Hinweis: Sollte es mit deiner Berufspraktischen Zeit bis zur Prüfung sehr knapp werden, musst du hier genauestens aufpassen, wie du deine Wochen planst und angehst und ggf. berücksichtigen, zumindest 2 Tage die Woche zu arbeiten, um die 16 Wochenstunden voll zu machen. Gleiches gilt bei Krankheit. Diese gilt grds. als schädlich, sodass du dir je nach Polster nicht zu viele Ausfälle (leichtfertig) erlauben solltest. Soviel zur Theorie hinter den gesetzlichen Regelungen. Wie streng die jeweiligen Kammern Ausfallzeiten wie Krankheiten etc. prüfen und als schädlich berücksichtigen, ist pauschal nicht zu beantworten und hängt sicherlich auch ein Stück weit vom Ermessen des jeweiligen Bearbeiters bei der Steuerberaterkammer ab. Gleichzeitig stellt sich die Frage, wie kulant dein jeweiliger Arbeitgeber die notwendigen Bescheinigungen als Nachweisgrundlage ausfüllt. Nimmst du bspw. eine Freistellung auf Basis zuvor angesammelter Überstunden, würden diese Wochen auf Basis der oben dargestellten rechtlichen Grundlage streng genommen nicht zählen.
Fazit: Wird es bei dir bis zum angepeilten Prüfungstermin knapp mit der erforderlichen berufspraktischen Zeit, solltest du sehr sorgfältig an die Planung herangehen und nichts dem Zufall überlassen.
Die Auslegung des inhaltlichen Kriteriums der berufspraktischen Zeit ist dabei deutlich anspruchsvoller. Die 16 Wochenstunden sind also nicht nur quantitativ zu erfüllen, sie sind auch, wie wir bereits gelernt haben, sie müssen sich auch “auf das Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern erstrecken”. Ganz so allgemein, wie es auf den ersten Blick klingen mag, ist es dann aber nicht. Nicht jede Tätigkeit, bspw. im Steuerbüro, zählt zu den relevanten Tätigkeiten. So sind die nachfolgenden Tätigkeiten z.B. nicht ausreichend und werden in die 16 Wochenstunden nicht mit reingezählt:
Nicht ausreichend:
• Führung von Büchern und Aufzeichnungen
• Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle
• Fertigen von Lohnsteueranmeldungen
Eine für die berufspraktische Zeit relevante Tätigkeit ist nur gegeben, wenn Aufgaben wahrgenommen werden, die den Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorbehalten sind, sprich den Kernbereich der Berufstätigkeit des Steuerberaters betreffen.
Ausreichend sind daher z.B.:
• Einrichtung der Buchführung (Finanz- und Lohnbuchhaltung)
• Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen
• Erstellung von Abschlüssen
• Erstellung von Steuererklärungen
Wie du siehst, kommst es auf die Details an. Auch hier solltest du beim Ausfüllen der Bescheinigung für deinen Zulassungsantrag besondere Vorsicht walten lassen und nicht leichtfertig etwas eintragen bzw. von deinem Arbeitgeber eintragen lassen. Schließlich sollte dein Prüfungserfolg ja nicht bereits an der notwendigen Zulassung scheitern!
Verbindliche Auskunft
Sollte in deinem persönlichen Fall eine besondere Konstellation vorliegen, die ggf. auslegungsbedürftig ist und nicht rechtssicher von dir beantwortet werden kann oder du im Vorwege Klarheit über die Zulassung haben möchtest, um dich nicht unnötigerweise auf die Prüfung vorzubereiten, sieht das Gesetz die Möglichkeit einer sog. verbindlichen Auskunft vor.
Gem. § 38a StBerG gibt die Kammer dir im Vorwege rechtsverbindlich Auskunft darüber, ob einzelne Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind oder nicht. So bekommst du rechtzeitig Planungssicherheit für deine Vorbereitung. Die Gebühr hierfür beträgt gem. § 39 Abs. 1 StBerG grds. 200 €. Die für dich zuständige Kammer kann davon jedoch ggf. abweichen und eine höhere Gebühr verlangen. So kostet die Bearbeitung der verbindlichen Auskunft in Hamburg bspw. 300 €.
Fazit
Das Erfüllen und die Nachweisführung der erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen ist ein essentieller Bestandteil für deine Teilnahme an der Steuerprüfung. Hier solltest du entsprechend sorgsam und vorausschauend agieren, um nichts dem Zufall zu überlassen.
Verbindliche Auskunft
Sollte in deinem persönlichen Fall eine besondere Konstellation vorliegen, die ggf. auslegungsbedürftig ist und nicht rechtssicher von dir beantwortet werden kann oder du im Vorwege Klarheit über die Zulassung haben möchtest, um dich nicht unnötigerweise auf die Prüfung vorzubereiten, sieht das Gesetz die Möglichkeit einer sog. verbindlichen Auskunft vor.
Gem. § 38a StBerG gibt die Kammer dir im Vorwege rechtsverbindlich Auskunft darüber, ob einzelne Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind oder nicht. So bekommst du rechtzeitig Planungssicherheit für deine Vorbereitung. Die Gebühr hierfür beträgt gem. § 39 Abs. 1 StBerG grds. 200 €. Die für dich zuständige Kammer kann davon jedoch ggf. abweichen und eine höhere Gebühr verlangen. So kostet die Bearbeitung der verbindlichen Auskunft in Hamburg bspw. 300 €.
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Das Erfüllen und die Nachweisführung der erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen ist ein essentieller Bestandteil für deine Teilnahme an der Steuerprüfung. Hier solltest du entsprechend sorgsam und vorausschauend agieren, um nichts dem Zufall zu überlassen.
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